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   LG Dresden, 05.09.2011 - 5 Qs 59/11   

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https://dejure.org/2011,16238
LG Dresden, 05.09.2011 - 5 Qs 59/11 (https://dejure.org/2011,16238)
LG Dresden, Entscheidung vom 05.09.2011 - 5 Qs 59/11 (https://dejure.org/2011,16238)
LG Dresden, Entscheidung vom 05. September 2011 - 5 Qs 59/11 (https://dejure.org/2011,16238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Durchsuchung, Anordnung bei einem Dritten, Anordnungsvoraussetzungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Anordnung einer Durchsuchung bei einem sog. Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 97; StPO § 103 Abs. 1 S. 1
    Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Anordnung einer Durchsuchung bei einem sog. Dritten

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 1935/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit Durchsuchungen von

    Auszug aus LG Dresden, 05.09.2011 - 5 Qs 59/11
    Es ist daher anerkannt, dass bei dieser Sachlage die Beschwerde zulässig bleibt (BVerfG NJW 1998, 2131 , Meyer-Goßner, StPO -Kommentar, vor § 296 , Rz. 18a).
  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 299/06

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung bei Dritten; Durchsuchungsbeschluss

    Auszug aus LG Dresden, 05.09.2011 - 5 Qs 59/11
    Außerdem stellt die Durchsuchung bei einem Unverdächtigen erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, da der Unverdächtige durch sein Verhalten aus der Sicht der Ermittlungsbehörde in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat (BVerfG NJW 2007, 1804 (1805)).
  • BVerfG, 11.07.2008 - 2 BvR 2016/06

    Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts in einem strafprozessualen

    Auszug aus LG Dresden, 05.09.2011 - 5 Qs 59/11
    Richtet sich die Maßnahme - wie vorliegend - gegen einen Berufsgeheimnisträger, ist in die Abwägungsüberlegung überdies einzubeziehen, dass die Maßnahme neben den Grundrechten der Mandanten das Gemeininteresse an einer wirksamen Rechtspflege berührt (BVerfG NJW 2009, 281), weshalb zusätzlich erhöhte Anforderungen an die Auffindewahrscheinlichkeit und an die Bedeutung des potenziellen Beweismittels für das Ermittlungsverfahren zu stellen sind.
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